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AGB' S

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gelegentlichen Veränderungen unterliegen, gelten für alle unsere Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar (d.h. über Dritte) über das Internet, jegliche Art von mobilen Endgeräten, per E-Mail oder per Telefon zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Zugriff auf unsere Webseite und der Nutzung unserer Anwendungen, ganz gleich durch welche Mittel (im Folgenden die „Webseite “genannt) und/oder dem Abschluss einer Buchung bestätigen Sie, dass Sie die unten aufgeführten Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden haben und diesen zustimmen (einschließlich der Datenschutzbestimmungen).

Diese Seiten, der Inhalt und der Aufbau dieser Seiten sowie der Online-Unterkunftsreservierungsservice, der über diese Seiten und diese Webseite angeboten wird (der „Service”), sind Eigentum von und werden von PRIMA Hotel Harzromantik GmbH, „ uns", „wir" oder „unser(e)") betrieben und zur Verfügung gestellt und stehen nur zur privaten und nichtkommerziellen Nutzung zur Verfügung, gemäß den unten angeführten Geschäftsbedingungen.
 
§ 2       Begriffsdefinitionen  
 
2.1   Begriffsdefinitionen: 
 
PRIMA Hotel Harzromantik GmbH später „Beherberger“:  Ist   eine   natürliche   oder   juristische Person,  die  Gäste  gegen  Entgelt  beherbergt. „Gast“:  Ist  eine  natürliche  Person,  die  Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast 
ist in der Regel zugleich Vertragspartner.  Als  Gast  gelten  auch  jene  Personen,  die  mit  dem Vertragspartner  anreisen  (zB  Familienmitglieder,  Freunde etc). „Vertragspartner“:   Ist eine natürliche oder juristische Person  des  In-  oder  Auslandes,  die  als Gast  oder  für  einen  Gast  einen  Beherbergungsvertrag abschließt. 
„Konsument“ und  „Unternehmer“:    Die  Begriffe  sind  im  Sinne  des  Konsumentenschutzgesetzes  1979  idgF  zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“:   Ist der zwischen dem Beherberger und dem  Vertragspartner   abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.   
 
§ 3       Vertragsabschluss – Anzahlung 
 
3.1   Der  Beherbergungsvertrag  kommt  durch  die  Annahme  der  Bestellung  des  Ver-
tragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt. 
 
3.2   Der  Beherberger  ist  berechtigt,  den  Beherbergungsvertrag  unter  der  Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung  des  Vertragspartners,  den  Vertragspartner  auf  die  geforderte  Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.  
 
3.3   Der  Vertragspartner  ist  verpflichtet,  die  Anzahlung  spätestens  7  Tage  (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen. 
 
3.4   Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.  
 
§ 4       Beginn und Ende der Beherbergung 
 
4.1   Der Vertragspartner hat das Recht, so  der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.  
 
4.2   Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. 
 
4.3   Die  gemieteten  Räume  sind  durch  den  Vertragspartner  am  Tag  der  Abreise  bis 12.00  Uhr  freizumachen.  Der  Beherberger  ist  berechtigt,  einen  weiteren  Tag  in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht 
sind. 
  
§ 5       Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr 
 
Rücktritt durch den Beherberger 
 
5.1   Sieht  der  Beherbergungsvertrag  eine  Anzahlung  vor  und  wurde  die  Anzahlung vom Vertragspartner  nicht  fristgerecht  geleistet,  kann  der  Beherberger  ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten. 
 
5.2   Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht  keine  Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.  
 
5.3   Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht  ab  18  Uhr  des  vierten  Tages,  wobei  der  Ankunftstag  als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt. 
 
5.4   Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners 
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.  
 
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr  
 
5.5   Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der 
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Er-
klärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.  
 
5.6   Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners  nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: 
 
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 10 % vom gesamten Arrangementpreis;  
 
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 50 % vom gesamten Arrangementpreis;  
 
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.  
  
bis 3 Monate                3 Monate bis 1 Monat          1 Monat bis 1 Woche            der letzten Woche 
keine Stornoge-
bühren                                        10 %                                      50 %                                         90 % 
 

Behinderungen der Anreise 
 
5.7   Kann  der  Vertragspartner  am  Tag  der  Anreise  nicht  im  Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer  Schneefall,  Hochwasser  etc)  sämtliche  Anreisemöglichkeiten  unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.  
 
5.8   Die  Entgeltzahlungspflicht  für  den  gebuchten  Aufenthalt  lebt  ab  Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.  
 
§ 6       Beistellung einer Ersatzunterkunft 
 
6.1   Der  Beherberger  kann  dem  Vertragspartner  bzw  den  Gästen  eine  adäquate  Ersatzunterkunft  (gleicher  Qualität)  zur  Verfügung  stellen,  wenn  dies  dem  Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. 
 
6.2   Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die  Räume)  unbenutzbar  geworden  ist  (sind),  bereits  einquartierte  Gäste  ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. 
 
6.3   Allfällige  Mehraufwendungen  für  das  Ersatzquartier  gehen  auf  Kosten  des  Beherbergers. 
 
§ 7       Rechte des Vertragspartners 
 
7.1   Durch  den  Abschluss  eines  Beherbergungsvertrages erwirbt  der  Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der  Vertragspartner  hat  seine  Rechte  gemäß  allfälligen  Hotel-  und/oder  Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.   

§ 8       Pflichten des Vertragspartners 
 
8.1   Der  Vertragspartner  ist  verpflichtet,  spätestens  zum  Zeitpunkt  der  Abreise  das vereinbarte  Entgelt  zuzüglich  etwaiger  Mehrbeträge,  die  auf  Grund  gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.  
 
8.2   Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs  in  Zahlung  genommen.  Sollte  der  Beherberger  Fremdwährungen  oder bargeldlose  Zahlungsmittel  akzeptieren,  so  trägt  der Vertragspartner  alle  damit zusammenhängenden  Kosten,  etwa  Erkundigungen  bei  Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.  
 
8.3   Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er  oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.  
 
 § 9       Rechte des Beherbergers 
 
9.1   Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er  damit  im  Rückstand,  so  steht  dem  Beherberger  das  gesetzliche  Zurückbehaltungsrecht  gemäß  §  970c  ABGB  sowie  das  gesetzliche  Pfandrecht  gem  §  1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Si-
cherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung,  sonstiger  Auslagen,  die  für  den  Vertragspartner  gemacht  wurden  und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu. 
 
9.2   Wird  das  Service  im  Zimmer  des  Vertragspartners  oder  zu  außergewöhnlichen 
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.  
 
9.3   Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenab-
rechung seiner Leistung zu. 

§ 10      Pflichten des Beherbergers 
 
10.1 Der  Beherberger  ist  verpflichtet,  die  vereinbarten  Leistungen  in  einem  seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. 
 
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: 
 
a)         Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt 
werden  können,  wie  die  Bereitstellung  von  Salons,  Sauna,  Hallenbad, 
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;  
b)         für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter 
Preis berechnet. 
 
 
§ 11      Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen 
 
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten  Sachen.  Die  Haftung  des  Beherbergers  ist  nur  dann  gegeben,  wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus-  und eingehende  Personen.  Der  Beherberger  haftet  gemäß  §  970  Abs  1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweilsgeltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen  nicht  unverzüglich  nach,  ist  der  Beherberger  aus  jeglicher  Haftung  befreit.  Die  Höhe  einer  allfälligen  Haftung  des  Beherbergers  ist  maximal  mit  der Haftpflichtversicherungssumme  des  jeweiligen  Beherbergers  begrenzt.  Ein  Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.  
 
11.2 Die  Haftung  des  Beherbergers  ist  für  leichte  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen.  Ist der Vertragspartner  ein  Unternehmer  wird  die  Haftung  auch  für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.  In  diesem  Fall  trägt  der  Vertragspartner  die  Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.  
 
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung 
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.   

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste  des  betreffenden  Beherbergungsbetriebes  gewöhnlich  in  Verwahrung  geben.  
 
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb  von  drei  Jahren  ab  Kenntnis  oder  möglicher  Kenntnis  durch  den  Vertragspartner  bzw  Gast  gerichtlich  geltend  zu  machen;  sonst  ist  das  Recht  erloschen. 
 
 § 12      Haftungsbeschränkungen 
 
12.1 Ist  der  Vertragspartner  ein  Konsument,  wird  die  Haftung  des  Beherbergers  für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. 
 
12.2 Ist  der  Vertragspartner  ein  Unternehmer,  wird  die  Haftung  des  Beherbergers  für leichte  und  grobe  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen.  In  diesem  Fall  trägt  der  Vertragspartner  die  Beweislast  für  das  Vorliegen  des  Verschuldens.  Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.  
 
 § 13      Tierhaltung 
 
13.1 Tiere  dürfen  nur  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Beherbergers  und  allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 
 
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines  Aufenthaltes  ordnungsgemäß  zu  verwahren  bzw  zu  beaufsichtigen  oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen. 
 
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende  Tier-Haftpflichtversicherung  bzw  eine  Privat-Haftpflichtversicherung,  die auch  mögliche  durch  Tiere  verursachte  Schäden  deckt,  zu  verfügen.  Der  Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.  

13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur 
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Scha-
den  umfasst  insbesondere  auch  jene  Ersatzleistungen  des  Beherbergers,  die  der 
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.  
 
13.5 In  den  Salons,  Gesellschafts-,  Restauranträumen  und  Wellnessbereichen  dürfen 
sich Tiere nicht aufhalten.  
 
 
§ 14      Verlängerung der Beherbergung 
 
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufent-
halts  rechtzeitig  an,  so  kann  der  Beherberger  der  Verlängerung  des  Beherber-
gungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung. 
 
14.2 Kann  der  Vertragspartner  am  Tag  der  Abreise  den  Beherbergungsbetrieb  nicht 
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer 
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht 
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglich-
keit  der  Abreise  automatisch  verlängert.  Eine  Reduktion  des  Entgelts  für  diese 
Zeit  ist  allenfalls  nur  dann  möglich,  wenn  der  Vertragspartner  die  angebotenen 
Leistungen  des  Beherbergungsbetriebes  infolge  der  außergewöhnlichen  Witte-
rungsverhältnisse  nicht  zur  Gänze  nutzen  kann.  Der  Beherberger  ist  berechtigt 
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in 
der Nebensaison entspricht.  
 
 
§ 15      Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung 
 
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er 
mit Zeitablauf.  
 
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle 
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er 
sich  infolge  der  Nichtinanspruchnahme  seines  Leistungsangebots  erspart  oder 
was  er  durch  anderweitige  Vermietung  der  bestellten  Räume  erhalten  hat.  Eine 
Ersparnis  liegt  nur  dann  vor,  wenn  der  Beherbergungsbetrieb  im  Zeitpunkt  der 
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus-
gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners 
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der 
Vertragspartner. 
 
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.  
  
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können 
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beab-
sichtigten Vertragsende, auflösen. 
 
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung 
aus  wichtigem  Grund  aufzulösen,  insbesondere  wenn  der  Vertragspartner  bzw 
der Gast  
 
a)    von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder 
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhal-
ten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beher-
bergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen ver-
leidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Hand-
lung  gegen  das  Eigentum,  die  Sittlichkeit  oder  die  körperliche  Sicherheit 
schuldig macht; 
b)    von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher-
bergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; 
c)    die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz-
ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. 
 
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis 
(zB  Elementarereignisse,  Streik,  Aussperrung,  behördliche  Verfügungen  etc) 
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach 
dem  Gesetz  als  aufgelöst  gilt,  oder  der  Beherberger  von  seiner  Beherbergungs-
pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners 
sind ausgeschlossen. 
 
 
§ 16      Erkrankung oder Tod des Gastes  
 
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird 
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge-
fahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonde-
ren Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwen-
dig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. 
 
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Ange-
hörigen  des  Gastes  nicht  kontaktiert  werden  können,  wird  der  Beherberger  auf 
Kosten  des  Gasten  für  ärztliche  Behandlung  sorgen.  Der  Umfang  dieser  Sorge-
maßnahmen  endet  jedoch  in  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Gast  Entscheidungen 
treffen  kann  oder  die  Angehörigen  vom  Krankheitsfall  benachrichtigt  worden 
sind. 
  
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei To-
desfall  gegen  deren  Rechtsnachfolger  insbesondere  für  folgende  Kosten  Ersatz-
ansprüche: 
 
a)    offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbe-
helfe 
b)    notwendig gewordene Raumdesinfektion, 
c)    unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen-
falls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände, 
d)    Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, 
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall ver-
unreinigt oder beschädigt wurden,  
e)    Zimmermiete,  soweit  die  Räumlichkeit  vom  Gast  in  Anspruch  genommen 
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen 
Desinfektion, Räumung o. ä, 
f)     allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen. 
 
 
§ 17      Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl 
 
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. 
 
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter 
Ausschluss  der  Regeln  des  Internationalen  Privatrechts  (insb  IPRG  und  EVÜ) 
sowie UN-Kaufrecht.  
 
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz 
des  Beherbergers,  wobei  der  Beherberger  überdies  berechtigt  ist,  seine  Rechte 
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu 
machen.  
 
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist 
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlos-
sen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am ge-
wöhnlichen  Aufenthaltsort  oder  am  Beschäftigungsort  des  Verbrauchers  einge-
bracht werden.  
 
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist 
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Aus-
nahme  Österreichs),  Island,  Norwegen  oder  der  Schweiz,  hat,  ist  das  für  den 
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sach-
lich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 
 

§ 18      Sonstiges 
 
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf 
einer  Frist  mit  Zustellung  des  die  Frist  anordnenden  Schriftstückes  an  die  Ver-
tragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche 
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeit-
punkt  oder  die  Ereignung  fällt,  nach  der  sich  der  Anfang  der  Frist  richten  soll. 
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Ta-
ge der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem 
Tage  entspricht,  von  welchem  die  Frist  zu  zählen  ist.  Fehlt  dieser  Tag  in  dem 
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich. 
 
18.2 Erklärungen  müssen  dem  jeweils  anderen  Vertragspartner  am  letzten  Tag  der 
Frist (24 Uhr) zugegangen sein. 
 
18.3 Der  Beherberger  ist  berechtigt,  gegen  Forderung  des  Vertragspartners  mit  eige-
nen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eige-
nen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, 
der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist 
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt. 
 
18.4 Im  Falle  von  Regelungslücken  gelten  die  entsprechenden  gesetzlichen  Bestim-
mungen.